Kanzlei für Familien- und Erbrecht

Nicht nur tiefgreifende juristische Fachkenntnis und jahrelange Erfahrung zeichnen Dr. Dreissigacker und Dr. Plass aus, sondern auch Empathie und psychologische Fähigkeiten im Umgang mit den sehr emotionalen Themen des Familienrechts und Erbrechts.
Besonders wichtig ist uns dabei eine persönliche und umfassende Betreuung unserer Mandanten. In einem ersten Beratungsgespräch nehmen wir uns die Zeit, die Sie brauchen, um Ihre persönliche Situation zu schildern und Ihre offenen Fragen zu klären.

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Kanzlei PBD Wiesbaden Aussenansicht

Die Kanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker ist eine Boutique-Kanzlei in Wiesbaden, die sich ausschließlich der Bearbeitung familienrechtlicher und erbrechtlicher Mandate gewidmet hat. Die beiden Partner der Kanzlei, Dr. Laura Dreissigacker und Dr. Manfred Plass, sind seit vielen Jahren ausschließlich im Familienrecht und Erbrecht tätig und verfügen über ein hohes Maß der Spezialisierung und Erfahrung, die nur durch eine solche strikte Schwerpunktsetzung erreicht werden kann.

Unsere Mandanten nicht nur mit höchster Kompetenz zu vertreten, sondern auch emotional aufzufangen, ist unsere Kernaufgabe.

Dr. Laura Dreissigacker, Fachanwältin für Familienrecht
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Kaum ein Rechtsgebiet ist so stark Entwicklungen und Veränderungen unterworfen, wie das Familienrecht. Kaum ein Rechtsgebiet ist jedoch auch so emotional und erfordert so viel Empathie und Fingerspitzengefühl durch die beteiligten Anwälte, wie das Familienrecht. Familienrechtliche Themen bedürfen individueller Lösungen, die von den Beteiligten sowohl wirtschaftlich, als auch emotional getragen werden müssen.

Das Erbrecht ist von ganz erheblicher Tragweite - sowohl für den Erblasser, als auch für dessen Erben und diejenigen, die enterbt werden. Immerhin geht es für den Erblasser um die Frage, was nach seinem Tod mit seinem gesamten Lebenswerk geschieht, wer das Vermögen erhält, wie es verteilt wird, wer es verwaltet.

Mediation ist eine Form der Konfliktbearbeitung mit besonderen Verfahrens- und Verhandlungstechniken. Beide Beteiligten lernen, mithilfe des Mediators im Mediationsverfahren von ihren ursprünglichen Positionen abzurücken, ihre dahinterliegenden Interessen zu artikulieren und eine befriedigende und interessengerechte Lösung zu finden.

Häufige Fragen

Was ist ein Fachanwalt?

Die Fachanwaltsordnung sieht vor, dass für bestimmte Rechtsgebiete Fachanwaltstitel an Rechtsanwälte vergeben werden können, die über besondere Qualifikationen und Fähigkeiten auf diesem Rechtsgebiet verfügen. Grundvoraussetzung ist eine mindestens dreijährige Zulassung als Rechtsanwalt. Des Weiteren muss der Anwalt an einem Fachanwaltslehrgang teilgenommen und in diesem drei fünfstündige Klausuren bestanden haben. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis der Betreuung einer gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl von praktischen Fällen sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Bereich. Ab Beendigung des Fachanwaltslehrganges muss sich ein Fachanwalt im Übrigen stetig fortbilden und mindestens 15 Fortbildungsstunden pro Jahr der Anwaltskammer nachweisen. Anderenfalls wird ihm der Titel wieder entzogen.

Wie finde ich den richtigen Rechtsanwalt?

Gerade im Familienrecht und Erbrecht ist die Wahl des richtigen Anwaltes elementar, da es nicht nur um juristische Expertise, sondern um persönliche Sympathie geht. Als Mandant möchten Sie nicht nur juristisch ideal beraten werden, sondern auch in Ihrer emotional beanspruchten Lage empathisch betreut werden. Ob Sie mit einem Rechtsanwalt harmonieren, finden Sie am besten in einem persönlichen Gespräch heraus, in dem Sie einander kennenlernen können und Ihre Fragen beantwortet bekommen.

Was versteht man unter Familienrecht?

Familienrecht umfasst das gesamte Recht rund um verheiratete, unverheiratete und gleichgeschlechtliche Paare sowie Kinder. Es regelt etwa das Miteinander während einer Ehe und die Folgen einer Trennung bzw. Scheidung. Hier insbesondere das Unterhaltsrecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung etc. Bezüglich der Kinder sind vordergründige Themen des Familienrechts das Sorgerecht, Umgangsrecht sowie der Kindesunterhalt.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Möchten Sie sich zunächst nur im Rahmen einer Erstberatung beraten lassen, so entstehen nach dem Gesetz Kosten für die Erstberatung in Höhe von 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Benötigen Sie hingegen eine tiefgreifendere Beratung oder Vertretung durch Ihren Rechtsanwalt, so orientieren sich die Gebühren entweder nach dem Gesetz oder nach einer zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt geschlossenen Honorarvereinbarung. Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Wie dieser zu ermitteln ist, ist unterschiedlich, oft stellt jedoch der Wert, um den gestritten wird, auch den Gegenstandswert dar.

Im Rahmen einer Honorarvereinbarung kann ein Stundensatz, ein Pauschalhonorar oder auch ein fester Gegenstandswert vereinbart werden, nach dem sich dann die Gebühren richten.

Was sind die Voraussetzungen einer Scheidung?

Ein Scheidungsantrag setzt voraus, dass Sie seit mindestens einem Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt gelebt haben und beide der Scheidung zustimmen. Stimmt der andere Partner einer Ehescheidung nicht zu, so kann ein Scheidungsverfahren dennoch spätestens drei Jahre nach der Trennung auch ohne die Zustimmung des anderen durchgeführt werden. Wenn das Scheitern der Ehe auf andere Weise bewiesen werden kann, ist auch vor Ablauf der drei Jahre eine Scheidung ohne Zustimmung des anderen möglich. In selten Fällen kommt eine Härtefallscheidung in Betracht, die vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen kann.

Einvernehmliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt – geht das?

Ein Anwalt darf niemals zwei Parteien vertreten, anderenfalls würde er sich strafbar machen. Die oft gewünschte einvernehmliche Ehescheidung, bei dem die Ehepartner gemeinsam einen Anwalt beauftragen wollen, das Scheidungsverfahren für sie durchzuführen, ist daher nach deutschem Recht nicht möglich und kann von seriösen Kanzleien nicht angeboten werden. Was allerdings möglich ist, ist die Durchführung des Scheidungsverfahrens mit nur einem Anwalt, da nicht beide Parteien einen Anwalt benötigen, wenn sie sich über alles andere einig sind. In diesem Fall benötigt nur der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellt, einen eigenen Anwalt. Der andere kann dem Scheidungsantrag ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt zustimmen. Es können somit beide Ehepartner gemeinsam einen Anwalt wählen, der das Scheidungsverfahren betreiben soll. Dieser kann allerdings immer nur einen der beiden Partner vertreten. Wer vertreten werden soll, können die Ehepartner unter sich entscheiden.

Da im Scheidungsverfahren in der Regel die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, was bedeutet, dass jeder Ehegatte seine Anwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden, müsste derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, die Kosten des Rechtsanwaltes alleinig tragen. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Partner untereinander durch privaten Vertrag (mündlich oder schriftlich) vereinbaren, sich auch die Kosten des Anwaltes im Innenverhältnis hälftig zu teilen.

Immer dann, wenn doch Schwierigkeiten oder Konflikte auftreten könnten (beispielsweise bei Themen wie Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich oder Unterhalt) macht es jedoch Sinn, wenn beide beteiligten Eheleute anwaltlich vertreten und beraten sind.

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Durch den Versorgungsausgleich, der im Scheidungsverfahren von Amts wegen, also automatisch, durch das Gericht durchgeführt wird, werden die Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, jeweils hälftig geteilt. Die Teilung erfolgt für jeden Rententräger einzeln. Der Versorgungsausgleich steht zur Dispositionsfreiheit der Eheleute, sodass auf diesen auch verzichtet oder einzelne Anrechte aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden können, solange keine einseitige Lastenverteilung vorliegt.

Wonach richten sich die Kosten eines Scheidungsverfahrens?

Der Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens bildet sich aus dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen beider Beteiligter zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages. Hinzu kommen weiter 10 % dieses Grundstreitwertes pro Versorgungsanrecht für den Versorgungsausgleich. Auch das Vermögen der Eheleute spielt eine Rolle im Rahmen der Ermittlung des Gegenstandswertes, wobei Gericht hier unterschiedlich vorgehen. In der Regel werden vom Vermögen noch Freibeträge pro Ehepartner und für die Kinder abgezogen und vom Vermögen ein Wert von etwa 5 % dem Scheidungsstreitwert hinzugerechnet.

Wer behält nach einer Trennung die gemeinsame Immobilie?

Es ist zu unterscheiden zwischen der Frage, wer nach einer Trennung und nach einer Scheidung weiterhin in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben darf und was mit dem Eigentum geschieht. Das eine betrifft die Wohnungszuweisung, das andere betrifft die Vermögenauseinandersetzung bei Scheidung. Beides ist juristisch getrennt voneinander zu sehen. Bezüglich der Vermögensauseinandersetzung ist eine gemeinsame Lösung wünschenswert. Die Ehepartner müssen sich darüber einigen, ob einer das Eigentum des anderen übernimmt oder ob die Immobilie veräußert werden soll. Dies hängt oft maßgeblich von den finanziellen Möglichkeiten beider Ehepartner ab. Nicht immer ist es einem der beiden Partner möglich, die Immobilie zu Alleineigentum zu übernehmen und den anderen Partner auszuzahlen. Manchmal wollen und können jedoch auch beide die Immobilie übernehmen und streiten sich darüber, wer hierzu berechtigt sein soll. Als letzter Ausweg bleibt beiden Partnern nur noch die Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens.

Was passiert mit den Kindern nach einer Trennung?

Gemeinsame Kinder sind oft Leidtragende einer Trennung. Streit entsteht in der Regel darüber, wo die Kinder künftig ihren Hauptlebensmittelpunkt haben. Ist dies geklärt, ist die Frage vordergründig, wie oft der nicht betreuende Elternteil sie zu sich nehmen kann (Umgangsrecht). Anwaltlicher Rat eines erfahrenen und auf solche Fragen spezialisierten Rechtsanwalt für Familienrecht ist bei Konflikten oft unumgänglich.

Was versteht man unter Erbrecht?

Das Erbrecht umfasst sämtliche Rechtsfolgen, die aufgrund eines Erbfalls eintreten, enthält jedoch auch Regelungen zum zeitlichen Vorfeld eines Erbfalls, etwa zu letztwilligen Verfügungen, die zu Lebzeiten getroffen werden. Es regelt, wer einen Menschen nach dessen Tod beerbt, welche Rechte und Pflichten Miterben untereinander haben und was passiert, wenn nahe Angehörige enterbt werden.

Wer wird Erbe?

Wer Erbe wird, hängt maßgeblich davon ab, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Besteht drüber Unklarheit, kann das Nachlassgericht weiterhelfen, bei dem sämtliche Testamente, die nach einem Tod aufgefunden werden, eingereicht werden müssen. Wurde ein Testament geschrieben, richtet sich die Erbfolge nach dem Inhalt des Testamentes. Ansonsten setzt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach dieser erben zunächst die Kinder und Ehepartner. Sind keine Kinder vorhanden, erben die jeweils nächsten Verwandten in einer gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge. Die quotale Beteiligung am Nachlass richtet sich dann nach der Frage, ob der Erblasser verheiratet oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war und wie viele Kinder bzw. wie viele Verwandte er hinterlassen hat.

Welcher Pflichtteil steht mir zu?

Wurden Sie von dem Erblasser enterbt und steht Ihnen ein Pflichtteilsrecht zu, so müssen Sie dieses aktiv von dem Erben oder der Erbengemeinschaft einfordern. Das Pflichtteilsrecht entsteht nicht kraft Gesetzes, sondern stellt einen Anspruch auf Zahlung einer Geldleistung dar. Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Wenn Unklarheit über die Höhe des Nachlasses besteht, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein umfassender Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch zu, der es ihm ermöglicht, seinen Pflichtteilsanspruch und gegebenenfalls auch Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen.

Brauche ich einen Erbschein?

Hat der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen, in dem er Sie als (Mit-)Erben benannt hat, benötigen Sie keinen Erbschein, da das notarielle Testament öffentlichen Glauben besitzt. Wurde lediglich ein handschriftliches Testament hinterlassen oder gar kein Testament, benötigen Sie immer dann einen Erbschein, wenn Immobilien im Nachlass vorhanden sind, da nur mit einem Erbschein das Grundbuch berichtigt werden kann. Auch in vielen anderen Fällen ist ein Erbschein jedoch sinnvoll, gerade dann, wenn es um erhebliche Vermögenswerte geht oder Ihrerseits keine Kenntnisse über den Nachlassbestand bestehen, da die meisten Stellen, wie Banken, Versicherungen etc., Auskünfte nicht oder nur umständlich herausgeben, wenn Sie keinen Erbschein vorweisen können. Nicht immer können Sie jedoch zur Vorlage eines Erbscheins gezwungen werden. Bestehen keine Zweifel an der Erbfolge, dürfen auch Banken nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen.

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